Offenlegung nach Verordnung (EU) 2019/2088
1. Allgemeines zu den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Durch die Ratifizierung des Übereinkommens von Paris haben sich die teilnehmenden Staaten zur Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf deutlich unter 2°C bzw. möglichst auf 1,5°C gegenüber vorindustriellen Werten verpflichtet. Die Europäische Kommission hat zur Erreichung dieser Ziele und zur Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels einen umfassenden Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums und den European Green Deal veröffentlicht. Ein Teil dieses Aktionsplanes sieht den Abbau von Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Kunden und Finanzmarktteilnehmern bzw. Finanzberatern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vor. Diese Informationsasymmetrien sollen durch verpflichtende vorvertragliche Informationen und laufende Offenlegungen durch Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater gegenüber Endanlegern beseitigt werden. Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (kurz: Offenlegungs-VO) verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater auch dazu, schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken zu veröffentlichen.
Gemäß der Offenlegungs-VO versteht man unter Nachhaltigkeitsrisiko ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.
Aufgrund der fortschreitenden Veränderung des Klimas rücken neben den anderen Nachhaltigkeitsrisiken speziell Klimarisiken immer stärker in den Fokus. Mit Klimarisiken sind all jene Risiken umfasst, die durch den Klimawandel entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden. Bei den Klimarisiken unterscheidet man zwischen physischen Risiken, welche sich direkt aus den Folgen von Klimaveränderungen ergeben, und Transitionsrisiken, die durch den Übergang zu einer klimaneutralen und resilienten Wirtschaft und Gesellschaft entstehen und so zu einer Abwertung von Vermögenswerten führen können. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken sind: vermehrtes Auftreten von Naturkatastrophen, Verlust der Biodiversität, Rückgang der Schneedecke, extreme Trockenheit. Nachhaltigkeitsrisiken können sich bei einer Veranlagung in den bekannten Risikokategorien wie etwa dem Bonitätsrisiko, dem Risiko des Totalverlustes und dem Kursrisiko manifestieren.
Neben den Nachhaltigkeitsrisiken können auch Nachhaltigkeitsfaktoren bei einer Veranlagung bzw. Investitionsentscheidung eine Rolle spielen. In der Offenlegungs-VO werden Nachhaltigkeitsfaktoren definiert als Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Darunter fällt zum Beispiel der Klimaschutz, der Schutz der Biodiversität, die Einhaltung anerkannter arbeitsrechtlicher Standards, eine angemessene Entlohnung, Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption etc.
2. Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI)
Die MFC Service GmbH berücksichtigt derzeit die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Anlageberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne des Art 4 Abs 1 lit b Offenlegungs-VO nicht. Grund dafür ist, dass die für eine umfassende, standardisierte Beurteilung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (PAI-Indikatoren) erforderlichen Daten über das von uns beratene Produktuniversum bislang nicht in ausreichender Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Datenqualität verfügbar sind. Die bloße Erhebung der Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Eignungsprüfung erfüllt das Erfordernis der Berücksichtigung von PAI ausdrücklich nicht. Wir beobachten die Entwicklung der Datenverfügbarkeit und aufsichtsrechtlicher Vorgaben laufend und werden diese Einschätzung – und die entsprechende Offenlegung – neu bewerten, sobald eine belastbare Einbeziehung der PAI in den Beratungsprozess möglich ist.
Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageberatung von Finanzprodukten iSd Offenlegungs-VO in folgender Weise ein: Die Identifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei Finanzprodukten im Sinne der Offenlegungs-VO durch den Produkthersteller (Finanzmarktteilnehmer). Die MFC Service GmbH übernimmt die von den Fondsgesellschaften im Rahmen des European ESG Template zur Verfügung gestellten Daten. Im Zuge der Anlageberatung werden die Präferenzen der Kunden erhoben und ggf. die für den Kunden geeigneten Finanzinstrumente ausgewählt. Wir unterscheiden dabei drei Kategorien von Investments nach ESG-Kriterien:
Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung). Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit eines solchen Finanzinstruments zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).
Kategorie B: die in ökologisch oder sozial nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung). Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung, ist zu unterscheiden in Produkte gemäß Art 8 (auch „hellgrün" genannt) und Art 9 (auch „dunkelgrün" genannt). Bei Produkten gemäß Art 8 werden ökologische und/oder soziale Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit ökologische oder soziale Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden. Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entspricht, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz.
Kategorie C: Finanzinstrumente, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Es ist möglich, bei einem einzelnen Finanzinstrument in den Kat. A und B zum Beispiel jeweils einen prozentuellen Mindestanteil zu wünschen, bei einer Berücksichtigung des Gesamtportfolios wird jedoch nur eine geringere prozentuelle Gewichtung möglich sein. Bei den Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigung nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht. Die explizite Berücksichtigung von ESG-Kriterien erfolgt nur auf Wunsch des Anlegers. Die MFC Service GmbH erfragt die diesbezüglichen Anlageziele im Beratungsgespräch ab.
Datenqualität
Für die ESG-Einstufung und die Nachhaltigkeitsmerkmale der Finanzinstrumente sind wir auf die Angaben der Produkthersteller und externer Datenlieferanten (insbesondere im Rahmen des European ESG Template) angewiesen. Diese Angaben können wir nicht aufgrund eigener Recherchen inhaltlich verifizieren. Wir führen jedoch eine Plausibilitätskontrolle der uns zur Verfügung gestellten Daten durch: Wir prüfen die Daten auf Vollständigkeit, innere Konsistenz und offensichtliche Widersprüche und gleichen Informationen aus unterschiedlichen Quellen ab, soweit solche vorhanden sind. Werden Unstimmigkeiten oder unplausible Angaben festgestellt, treten wir an den Produkthersteller bzw. Datenlieferanten heran und verwenden das betreffende Instrument in der Nachhaltigkeitsberatung erforderlichenfalls bis zur Klärung nicht.
3. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize zur Eingehung unverhältnismäßiger Nachhaltigkeitsrisiken und steht im Einklang mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Beratungsprozess.
Nachhaltigkeit – Information für Kunden
Liebe Kundinnen, liebe Kunden, Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.
Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.
Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die auch uns als konzessionierte Wertpapierfirma nach WAG 2018 treffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG" drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.
Im Beratungsprozess wird im Zuge jeder Beratung und/oder Vermittlung erhoben, ob bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht. Wenn die Berücksichtigung nachhaltiger Finanzinstrumente gewünscht wird, so steht eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung (Kategorien A, B und C wie oben beschrieben). Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich:
- den Klimaschutz
- die Anpassung an den Klimawandel
- die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme
Da wir bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Produkthersteller und externer Softwarelieferanten angewiesen sind, ist es uns selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen inhaltlich zu überprüfen; wir nehmen jedoch die oben beschriebene Plausibilitätskontrolle vor. Im Zuge der Beratung berücksichtigen wir diese Präferenzen grundsätzlich bezogen auf das gesamte Portfolio.
Wenn Sie uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennen, stufen wir Sie als „nachhaltigkeitsneutral" ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die wir Ihnen gegebenenfalls empfehlen, Ihre sonstigen Anlagepräferenzen (z. B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl- bzw. Ausschlusskriterium.
Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.